Ist der Anleger eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermoegen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist, sind auch hoehere Betraege moeglich.